2018, N. 2 zu Art. 286 StGB; vgl. BGE 120 IV 136 E. 2a S. 140). Rein passives Verhalten erfüllt den Tatbestand, wenn die Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdeliktes vorliegen. Die erforderliche Garantenstellung kann aus vorsätzlichem vorangegangenem Tun resultieren, nicht aber der Pflicht, einer Anordnung Folge zu leisten (TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 7 zu Art. 286 StGB mit Hinweis). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist der blosse Ungehorsam in der Nichtbefolgung amtlicher Anordnungen somit nicht als Hindern einer Amtshandlung zu werten (vgl. pag. 83, S. 13 der Urteilsbegründung).