Laut dem Bundesgericht erfüllte der Beschwerdeführer den Tatbestand dadurch, dass er auf dem Kontrollplatz herumging, bei einer Befragung intervenierte, sich für die Funkausrüstung des Polizeifahrzeugs interessierte und polizeiliche Weisungen und sowie eine Wegweisung missachtete (Urteil des Bundesgerichts 6B_365/2017 vom 29. August 2017 E. 2.2). Aktiver und passiver Widerstand gegen eine Amtshandlung setzen ein aktives Störverhalten von einer gewissen Intensität voraus (TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel/Pieth (Hrsg.), 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art.