Es genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_166/2016 vom 7. Juli 2016 E. 3.2). In Bezug auf die Störung einer Verkehrskontrolle auf deren Kontrollplatz hielt das Bundesgericht fest, dass eine «massive Störung» der Polizeitätigkeit nicht erforderlich ist.