Die Polizisten mussten den Beschuldigten schliesslich mit «geeigneter Grifftechnik» von der Strasse führen. Anders als die Vorinstanz geht die Kammer davon aus, dass sich der Beschuldigte dabei insgesamt (d.h. während beider Phasen) ca. 8 bis 10 Minuten am Kontrollort aufhielt und in dieser Zeit durch sein Verhalten die Aufmerksamkeit der beiden Polizisten C.________ und B.________ auf sich zog, 14 wodurch diese daran gehindert wurden, die laufende Verkehrskontrolle planmässig durchzuführen. III. Rechtliche Würdigung