_ den Vorfall länger in Erinnerung hatte (15 bis 20 Minuten), nahm ihn B.________ als relativ kurz wahr. Auch wenn er seine Schätzung dahingehend etwas relativierte, dass der Beschuldigte auch noch mit seinem Kollegen C.________ gesprochen habe und dass er eine längere Zeitdauer nicht ausschliessen könne, ist seine – verglichen mit C.________ – deutlich kürzere Einschätzung zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. 11.3 Fazit Der Sachverhalt, wie er im als Anklage geltenden Strafbefehl vom 31. März 2017 (pag. 32 ff.) und im Urteil der Vorinstanz (pag.