Für die erste Phase zwei oder drei Minuten.» C.________s Angabe von 5 bis 10 Minuten könne er nicht ausschliessen, ihm sei es relativ kurz vorgekommen (pag. 157, Z. 6-9). Die Kammer geht davon aus, dass sich der Beschuldigte insgesamt, d.h. während beider Phasen zwischen 8 und 10 Minuten am Kontrollort aufgehalten und dort die Polizei beschäftigt haben dürfte. Dies entspricht zunächst den eigenen Angaben des Beschuldigten. Auch die divergierenden Angaben der Polizisten lassen im Ergebnis auf diese ungefähre Zeitspanne schliessen. Während C.________ den Vorfall länger in Erinnerung hatte (15 bis 20 Minuten), nahm ihn B.__