63, Z. 9-11). Die Vorinstanz ging im Rahmen der Subsumtion davon aus, dass der Beschuldigte während insgesamt etwa 10 bis 15 Minuten aktiv die Arbeit der Polizisten gestört habe (pag. 83, S. 13 der Urteilsbegründung). In seiner oberinstanzlichen Einvernahme beschrieb B.________ die Gesamtdauer wie folgt (pag. 156, Z. 36-40): «Beide Phasen zusammen höchstens vier Minuten, es ist schwierig zu sagen, vielleicht auch fünf Minuten. Er sprach auch noch mit meinem Kollegen C.________. Für die erste Phase zwei oder drei Minuten.»