13 Abschliessend sind die unterschiedlichen Angaben der Beteiligten zur Gesamtdauer des Vorfalls (d.h. der beiden Phasen) zu würdigen. C.________ schätze diese als «[v]ielleicht 5-10 Minuten beim ersten Mal und dann nochmal 10 Minuten» (pag. 60, Z. 60 f.). Der Beschuldigte sagte in der vorinstanzlichen Einvernahme, «alles in allem hat die ganze Sache etwa 10 Minuten gedauert» (pag. 63, Z. 9-11).