2, 5, 60 [Z. 13], 158 [Z. 14 f.]), sind somit nicht entkräftet. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass der Beschuldigte auch in der zweiten Phase auf der Fahrbahn stand und dass deshalb Fahrzeuge anhalten mussten. Weiter bestreitet der Beschuldigte zumindest teilweise, dass die Polizisten ihn mit «geeigneter Grifftechnik» (vgl. pag. 2 f., 5) von der Strasse führten. Er macht diesbezüglich geltend, er habe nicht gedrückt oder sich losgerissen, allerdings würde es schwierige Grenzfälle geben (pag. 27, Z. 109-111). Jedenfalls seien ihm keine Handschellen angelegt worden.