62, Z. 17-19). Laut dem Beschuldigten sollen gewisse seiner Fotos beweisen, dass er sich auf dem Trottoir befunden habe (vgl. pag. 111 f.). Dies mag für die einzelnen Zeitpunkte, in denen er die Kamera auslöste, zutreffen. Damit ist aber nicht bewiesen, dass er sich zu keinem Zeitpunkt auf der Fahrbahn befand. Die übereinstimmenden Aussagen der Polizisten, dass der Beschuldigte auf der Fahrbahn gestanden sei und dass Fahrzeuge hätten anhalten müssen (pag. 2, 5, 60 [Z. 13], 158 [Z. 14 f.]), sind somit nicht entkräftet.