156, Z. 25). Zudem bestreitet der Beschuldigte, dass die Polizisten ihn bereits in der ersten Phase von der Kontrollstelle wegschickten (pag. 25, Z. 72-74; vgl. pag. 27, Z. 120 f.). Gemäss beiden Polizisten wurde der Beschuldigte hingegen mehrfach unmissverständlich und sogar unter Hinweis auf Art. 292 StGB aufgefordert, die Kontrollstelle zu verlassen (pag. 2, 5, 59 [Z. 39 f.], 60 [Z. 5-10]). Auch hier sind keine Gründe ersichtlich, weshalb beide Polizisten falsche Angaben machen sollten. Entsprechend geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte aufgefordert wurde, sich von der Kontrollstelle zu entfernen.