12 Strasse wegbegleiten (vgl. pag. 2; pag. 59, Z. 33-41). Die pauschale Bestreitung des Beschuldigten vermag die im Wesentlichen kohärente Darstellung der Polizisten nicht zu entkräften. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass der Beschuldigte während der ersten Phase auf der Fahrbahn der Bahnhofstrasse stand und Fahrzeuge wegen ihm anhalten mussten. Dabei ist indessen zu beachten, dass B.________ zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben «im Bereich des Fussgängerstreifens» stand (pag. 156, Z. 25).