Entsprechend geht die Kammer davon aus, dass kein genügend grosser Abstand zwischen den anrollenden Fahrzeugen lag, als dass der Beschuldigte sich mit den Polizisten hätte unterhalten können, ohne deren Kontrolltätigkeit zu stören. Weiter bestreitet der Beschuldigte die Aussage der Polizisten, dass er sich während der ersten Phase auf der Fahrbahn der Bahnhofstrasse befunden habe und deswegen Fahrzeuge hätten anhalten müssen, pauschal (vgl. pag. 26, Z. 84- 93). Demgegenüber sagte B.________, dass sich der Beschuldigte plötzlich «neben [ihm] auf der Bahnhofstrasse» befunden habe (pag. 2; vgl. pag. 156, Z. 26).