Die Aussagen des Beschuldigten sind in Bezug auf beide Phasen zu würdigen. 11.2.2 Erster Teil des Vorfalls Zur ersten Phase macht der Beschuldigte zunächst geltend, er habe sich jeweils während der Lücken in der Selektion der Fahrzeuge (also während jeweils kein Auto anrollte und zu kontrollieren war) an die Polizisten gewandt (vgl. pag. 62, Z. 23- 36; pag. 159, Z. 27 f.). B.________ hingegen gab zu Protokoll, dass fliessender Verkehr herrschte, mit maximal 50 Metern Abstand zwischen den Fahrzeugen. Dies erscheint angesichts des Orts und der Tageszeit (ca. 07.30 Uhr morgens an einem Werktag) plausibel.