11 Der Beschuldigte bestreitet den von den Polizisten geschilderten Ablauf nicht als solches, sondern nur in einzelnen Punkten. Die Bestreitungen laufen insgesamt auf eine Bagatellisierung des Vorfalls hinaus. So macht der Beschuldigte etwa nicht geltend, dass er den Sicherheitsgurt getragen habe und zu Unrecht gebüsst worden sei, will hingegen die Verkehrskontrolle der Polizisten durch sein Verhalten nicht gestört haben. Wie nachfolgend ausgeführt wird, sind die einzelnen dahingehenden Aussagen des Beschuldigten aber nicht glaubhaft.