Die Polizisten B.________ und C.________ haben den Ablauf des Vorfalls mit dem Beschuldigten durch das Verfahren hindurch grundsätzlich kohärent und gleichbleibend geschildert. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie den Vorfall nicht wahrheitsgemäss beschrieben haben sollten. Ihre Aussagen sind als glaubhaft zu werten.