11. Beweiswürdigung der Kammer 11.1 Allgemeines Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 74 f., S. 4 f. der Urteilsbegründung). 11.2 Konkrete Beweiswürdigung 11.2.1 Einleitende Bemerkungen Als Beweismittel liegen primär die Einvernahmen des Beschuldigten und der beiden Polizisten B.________ und C.________ sowie deren schriftliche Rapporte zum Vorfall vor. Die vom Beschuldigten eingereichten Fotos und Karten sind ebenfalls zu würdigen. Sie sind aus den nachfolgend dargelegten Gründen jedoch wenig aufschlussreich. Die Polizisten B.___