Der Beschuldigte erklärte, B.________s Aussage, wonach er mit der Kamera auf der Strasse gestanden sei, sei hundertprozentig gelogen. C.________ sei zu Fuss über den Fussgängerstreifen zu B.________ gekommen und habe diesen gefragt, weshalb er den Beschuldigten zur Kontrollstelle gewiesen hätte. Dass er ihm das zugerufen habe, sei gelogen. Auch habe bei den nächsten Fahrzeugen nicht erkennen können, ob die Insassen den Sicherheitsgurt trugen (pag. 159, Z. 16-24). Weiter erklärte der Beschuldigte, er habe keine Amtshandlung behindert.