Nach dem Standort des Beschuldigten gefragt, erklärte B.________, dieser sei beim ersten Vorfall nicht auf dem Fussgängerstreifen, sondern auf der Fahrbahn der Bahnhofstrasse (Richtung RBS-Bahnhof) gestanden. Nach seiner Rückkehr mit der Kamera sei er auf der Fahrbahn der Gegenrichtung gestanden (pag. 158, Z. 9- 16). 10.3 Oberinstanzliche Einvernahme des Beschuldigten Auch der Beschuldigte wurde anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 7. Mai 2018 einvernommen (pag. 159 ff.). Der Beschuldigte erklärte, B.________s Aussage, wonach er mit der Kamera auf der Strasse gestanden sei, sei hundertprozentig gelogen.