10 zeug erkennen könne, ob der Lenker den Sicherheitsgurt trage. Es habe fliessender Verkehr geherrscht, mit einem Abstand zwischen den Fahrzeugen von maximal 50 Metern. Auf den Verkehr hätten er und C.________ sich nicht konzentrieren können, weil sie mit dem Beschuldigten beschäftigt gewesen seien (pag. 158, Z. 1- 6). Nach dem Standort des Beschuldigten gefragt, erklärte B.________, dieser sei beim ersten Vorfall nicht auf dem Fussgängerstreifen, sondern auf der Fahrbahn der Bahnhofstrasse (Richtung RBS-Bahnhof) gestanden.