anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. pag. 65). Die zweite Karte zeigt die Standorte, von denen aus der Beschuldigte nach eigenen Angaben die Fotos geschossen hat. Die Fotos belegen laut dem Beschuldigten dessen Angaben zum eigenen Standort sowie zu den Verkehrs- und Sichtverhältnissen (pag. 122 f.). 10.2 Oberinstanzliche Einvernahme des Zeugen B.________ Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 7. Mai 2018 wurde B.________ als Zeuge einvernommen (pag. 156 ff.). B.________ bestätigte seine Angaben im Anzeigenrapport, ebenso wie jene seines Kollegen C.________ in dessen Berichtsrapport (pag.