82, S. 12 der Urteilsbegründung). Als Beweisergebnis hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte, nachdem er gebüsst worden sei, mehrmals zu den kontrollierenden Polizeibeamten zurückgekehrt sei. Er habe sich neben diese gestellt und habe mit ihnen diskutieren wollen. Er habe auf sie eingeredet und sich auf der Strasse aufgehalten. Deshalb hätten Autos anhalten müssen. Schliesslich habe er von der Strasse geführt werden müssen, damit der Verkehr wieder rollen und die polizeiliche Kontrolle weitergeführt werden konnte. Somit sei der angeklagte Sachverhalt erstellt (pag. 82, S. 12 der Urteilsbegründung).