Damit versuche er klar zu machen, dass er die Polizisten nicht massgeblich an der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gehindert habe. Er gebe aber zu, dass er den Polizisten Fragen gestellt habe, weshalb sich diese ihm hätten zuwenden müssen und nicht mehr ihrer Kontrolltätigkeit hätten nachgehen können. Der Beschuldigte habe sogar von der Strasse geführt werden müssen, damit der Verkehr wieder habe rollen und die Polizei ihre Kontrolltätigkeit habe fortsetzen können. Dies bestreite der Beschuldigte nicht, meine aber, es sei nicht nötig gewesen (pag. 82, S. 12 der Urteilsbegründung).