Der Beschuldigte sei zusätzlich zu seiner ständigen Fragerei wiederholt auf die Strasse getreten und habe dadurch den Verkehr gestört. Die diesbezüglich immer gleichbleibenden Aussagen der beiden Polizisten seien glaubhaft (pag. 81, S. 11 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte bestreite nicht, dass er eine verbale Auseinandersetzung mit den Polizisten gehabt habe, mache aber geltend, dass er sich mit der Polizei zwischen den jeweiligen Kontrollen unterhalten habe. Damit versuche er klar zu machen, dass er die Polizisten nicht massgeblich an der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gehindert habe.