9. Beweiswürdigung der Vorinstanz Gemäss der Vorinstanz geht aus den Aussagen des Beschuldigten im Allgemeinen hervor, dass er nach eigener Ansicht die Polizisten nicht massgebend genug an der Ausübung ihrer Arbeit gehindert hat. Aus den Aussagen der Polizisten hingegen sei ersichtlich, dass sich diese durch das Verhalten des Beschuldigten bei ihrer Arbeit gestört gefühlt hätten und während 10 bis 15 Minuten nicht mehr ungestört ihrer Arbeit hätten nachgehen können. Der Beschuldigte sei zusätzlich zu seiner ständigen Fragerei wiederholt auf die Strasse getreten und habe dadurch den Verkehr gestört.