Die Richterin fragte den Beschuldigten, ob er auf der Strasse gestanden sei, um jemanden zu fotografieren. Der Beschuldigte verneinte dies, er sei auf dem Trottoir und auf dem Fussgängerstreifen gestanden, aber nicht auf der Strasse (pag. 62, Z. 17-19). Er sei vom Fussgängerstreifen bzw. von der Fussgängerinsel an den Strassenrand geführt worden (pag. 62, Z. 38-40). Auf die Frage, ob es sich dabei auch um die Fahrbahn handle, antwortete der Beschuldigte mit «naja» (pag. 62, Z. 42 f.). Auf dem Fussgängerstreifen habe er sein dürfen, dabei handle es sich ja nicht um die Strasse (pag. 63, Z. 21 f.).