Nach entsprechender Aufforderung durch den Beschuldigten zeichnete C.________ auf einem Plan (Ausdruck aus Google Maps) den Standort des Beschuldigten und des Kollegen B.________ und den eigenen Standort ein. Der Beschuldigte hielt diese Eintragungen für falsch (pag. 65; pag. 61, Z. 1-5). 8.4 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten Die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte am 25. Juli 2017 eine Einvernahme des Beschuldigten durch (pag. 23 ff.). Der Staatsanwalt fragte den Beschuldigten, ob er beim Kontrollort auf der Fahrbahn gestanden sei.