Dabei habe er Fussgänger und Fahrzeuglenker sichtlich gestört. Der Beschuldigte habe mit geeigneter Grifftechnik von der Strasse geführt werden müssen, wobei er passiven Widerstand geleistet habe. Den erneut ausgesprochenen Wegweisungen habe der Beschuldigte keine Folge geleistet. Erst nach der Mitteilung, dass er ansonsten auf die Polizeiwache verbracht würde, habe er die Kontrollstelle schliesslich verlassen (pag. 2 f.). 8.3 Vorinstanzliche Einvernahme des Zeugen C.________ C.________ wurde anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Oktober 2017 als Zeuge einvernommen (pag. 59 ff.).