_ habe er den Beschuldigten von der Strasse wegbegleiten müssen. Der Beschuldigte sei unmissverständlich auf sein störendes Verhalten und die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer aufmerksam gemacht worden. Nach einer Aufforderung unter Hinweis auf Art. 292 StGB habe der Beschuldigte die Kontrollstelle verlassen (pag. 2). Kurze Zeit später sei der Beschuldigte aber wieder auf der Kontrollstelle aufgetaucht. Er habe sein Fahrzeug vor der Kantonalbank parkiert und habe sich mit grossen Schritten auf die Strassenverzweigung Bahnhofstrasse/Schulhausstrasse begeben.