Der Beschuldigte habe dabei den Verkehr und die Arbeit der Polizei massiv behindert. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe er die Fahrbahn und die Kontrollstelle nicht verlassen. Zur Sicherheit aller Beteiligten habe teilweise der Verkehr angehalten werden müssen. Nach unmissverständlicher Aufforderung unter Hinweis auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) habe der Beschuldigte die Kontrollstelle verlassen (pag. 4 f.). Kurz darauf sei der Beschuldigte aber wieder auf der Kontrollstelle aufgetaucht und habe mit einer Digitalkamera die anrollenden Fahrzeuge fotografiert.