Den Beschuldigten habe er zu ihm an die Kontrollstelle geleitet, weil dieser den Sicherheitsgurt nicht getragen habe. Der Beschuldigte habe die Sachlage anerkannt und die Ordnungsbusse von CHF 60.00 auf der Stelle beglichen (pag. 4). Nach Aushändigung der Quittung habe sich der Beschuldigte lautstark beschwert, dass B.________ gar nicht habe sehen können, ob er den Sicherheitsgurt getragen habe oder nicht. Der Beschuldigte habe sein Fahrzeug verlassen und in grossen Schritten die Fahrbahn der Schulhausstrasse betreten. Der Beschuldigte habe dabei den Verkehr und die Arbeit der Polizei massiv behindert.