Da nur der Beschuldigte Berufung eingereicht hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot von Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu dessen Nachteil abändern. 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 (pag. 130 f.) wurde über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 144), ein Informationsbericht (pag. 137 ff.) inklusive eines aktuellen Betreibungsregisterauszugs (pag. 140 f.) und eines aktuellen Berichts über die wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 142 f.) eingeholt.