4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Rechtsmittelinstanz prüft das erstinstanzliche Urteil umfassend, jedoch nur in den angefochtenen Punkten (vgl. Art. 398 Abs. 2 und Art. 404 Abs. 1 StPO). Angefochten und zu überprüfen sind vorliegend sowohl Schuldspruch wie auch Sanktion und Kostenfolge betreffend die Hinderung einer Amtshandlung. Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (vgl. Art. 398 Abs. 3 StPO). Da nur der Beschuldigte Berufung eingereicht hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot von Art.