2 Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären oder Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend zu machen (pag. 107 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 10. Januar 2018 auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 129). Am 7. Mai 2018 fand in Anwesenheit des Beschuldigten die mündliche Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer statt (pag. 154 ff.).