Somit wurde sie spätestens am 3. Januar 2018 der Post übergeben. Insoweit als dass die Eingabe eine Ergänzung der Berufungserklärung darstellt, ist sie innerhalb der Frist von 20 Tagen ab der Zustellung am 11. Dezember 2017 (Art. 399 Abs. 3 StPO) und somit frist- und formgerecht erfolgt. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 wurde der Generalstaatsanwaltschaft eine Kopie der ergänzenden Eingabe zugestellt (pag 127 f.).