399 Abs. 3 StPO) und somit fristgerecht eingereicht. Der Beschuldigte erhob Teilberufung gegen das vorinstanzliche Urteil, wobei er dieses mit Ausnahme des Freispruch von der Anschuldigung des öffentlichen unanständigen Benehmens vollumfänglich anfocht. Mit einer vom 26. Dezember 2017 datierten Eingabe reichte der Beschuldigte ergänzende Ausführungen und Beweismittel zu seiner Berufungserklärung ein (pag. 111 ff.). Die Eingabe war wiederum an die Vorinstanz gerichtet und traf bei dieser am 4. Januar 2018 ein (pag. 111). Somit wurde sie spätestens am 3. Januar 2018 der Post übergeben.