Diese ging bei der Vorinstanz aber bereits am 22. Dezember 2017 ein (pag. 102). Dass der Beschuldigte die Berufungserklärung irrtümlicherweise an die Vorinstanz (und nicht an das Berufungsgericht) richtete, steht der Fristwahrung nicht entgegen (vgl. Art. 91 Abs. 4 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Weil der Beschuldigte die Verfügung vom 30. November 2017 (mitsamt der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) am 11. Dezember 2017 am Postschalter abholte (pag. 101), hat er vorliegend seine Berufungserklärung innerhalb der Frist von 20 Tagen ab Zustellung (Art. 399 Abs. 3 StPO) und somit fristgerecht eingereicht.