2. Berufung Mit Eingabe vom 28. Oktober 2017 meldete der Beschuldigte formgerecht Berufung an (pag. 91). Aus den von der Vorinstanz dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass diese Berufungserklärung fristgerecht erfolgte (pag. 73 f., S. 3 f. der Urteilsbegründung). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 30. November 2017 (pag. 96 f.) reichte der Beschuldigte bei der Vorinstanz eine vom 23. Dezember 2017 datierte, formgerechte Berufungserklärung ein (pag. 102 f.). Diese ging bei der Vorinstanz aber bereits am 22. Dezember 2017 ein (pag. 102).