3. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden weder erst- noch oberinstanzlich Kosten ausgeschieden. VI. 1. Soweit den in Rechtskraft erwachsenen Freispruch betreffend (Ziff. I.1 hiervor), wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt und Notar B.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: