und gestützt darauf sowie gestützt auf die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2 hiervor und in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2 StGB 22, 30, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 103, 106, 146 Abs.1, 146 Abs. 1 i.V.m. 172ter; 148 Abs. 1 und 2; 251 Ziff. 1 und 303 Ziff. 1 aStGB 85 SHG 426 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 640.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf sieben Tage festgesetzt. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8‘253.00 (Gebühren CHF 8‘100.00, Auslagen CHF 153.00).