im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5‘070.20. A.________ hat dem Kanton Bern 7/8 der ausgerichtete Entschädigung, ausmachend CHF 4‘436.40, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/8, ausmachend CHF 633.80, entfällt die Rückzahlungspflicht. 44 VIII. Verfügungen Für die Verfügungen wird direkt auf das Dispositiv verwiesen. 45 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.