So wurden oberinstanzlich nicht nur die erstinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt, er wurde – entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft – zusätzlich wegen Betrugs zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 schuldig erklärt. Die Kammer folgte dagegen im Wesentlichen den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft, welche damit als weitgehend obsiegend anzusehen ist. Einzig mit Blick auf die ausgefällte Strafe von 16 Monaten blieb sie deutlich unter deren Antrag von 24 Monaten Freiheitsstrafe.