Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bestehen vorliegend aus einer Gerichtsgebühr, welche im Rahmen des Tarifs nach Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 4‘000.00 bestimmt wird. Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen schwergewichtig unterlegen. So wurden oberinstanzlich nicht nur die erstinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt, er wurde – entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft – zusätzlich wegen Betrugs zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 schuldig erklärt.