43 Auch wenn oberinstanzlich mit Blick auf den Betrug zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 ein zusätzlicher Schuldspruch erfolgte, wird die erstinstanzliche Kostenverteilung aufgrund der verhältnismässig kleinen Modifikation so belassen. 34.2 In oberer Instanz Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bestehen vorliegend aus einer Gerichtsgebühr, welche im Rahmen des Tarifs nach Art.