34. Verfahrenskosten 34.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1). Die Vorinstanz schied für die ausgefällten Freisprüche Verfahrenskosten im Umfang von CHF 917.00 (Gebühren CHF 900.00; Auslagen CHF 17.00) aus, die sie dem Kanton Bern auferlegte.