So reichte die Straf- und Zivilklägerin zwar die bei ihr zum Strafkläger 1 vorhandenen Rechnungsübersichten der Monate Juli 2014 bis April 2015 ein; detaillierte Leistungsnachweise, welche die vom Beschuldigten in Anspruch genommenen Dienstleistungen frankengenau nachvollziehen liessen, sind allerdings nur für einen Teil der relevanten Deliktsdauer vorhanden (pag. 119 ff.). Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin 1 ist daher zur eingehenden Behandlung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 StPO). VII. Kosten und Entschädigung