Auch wenn die Kammer oberinstanzlich von einem Betrug zum Nachteil der Strafund Zivilklägerin 1 ausgeht, erachtet sie die Voraussetzungen für eine materielle Beurteilung der Zivilklage als nicht erfüllt. Neben der fraglichen Aktivlegitimation ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich die Höhe der geltend gemachten Forderung nur sehr begrenzt aus den sich bei den Akten befindlichen Unterlagen ergibt. So reichte die Straf- und Zivilklägerin zwar die bei ihr zum Strafkläger 1 vorhandenen Rechnungsübersichten der Monate Juli 2014 bis April 2015 ein;