Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von der Anschuldigung des Betrugs zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 frei und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Im Einzelnen stützte sie dies einerseits auf den ausgefällten Freispruch, andererseits auf die fragliche Aktivlegitimation der Straf- und Zivilklägerin 1 (S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 648). Auch wenn die Kammer oberinstanzlich von einem Betrug zum Nachteil der Strafund Zivilklägerin 1 ausgeht, erachtet sie die Voraussetzungen für eine materielle Beurteilung der Zivilklage als nicht erfüllt.