Von einer Reduktion ist vorab abzusehen, weil das Verschulden des Beschuldigten ungleich schwerer wiegt als ein allfälliges Selbstverschulden der Zivilklägerin. Die Kammer erwog ferner, dass in den Unterlagen der Zivilklägerin zwar gewisse Hinweise vorhanden waren, welche die Zivilklägerin bei genauer Betrachtung hätten stutzig werden lassen können, ob es sich beim Antragssteller tatsächlich um den Strafkläger 1 handelte. Sie kam aber zum