Zwar ist das Selbstverschulden ein Umstand nach Art. 44 Abs. 1 OR, der auf die Entstehung des Schadens einwirken und so bei der Bemessung des Schadenersatzes als Reduktionsgrund berücksichtigt werden kann, bzw. in krassen Fällen gar zu einem Ausschluss der Zurechnung führt (MARTIN A. KESSLER, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N 7 zu Art. 44 OR mit Hinweisen). Von einer Reduktion ist vorab abzusehen, weil das Verschulden des Beschuldigten ungleich schwerer wiegt als ein allfälliges Selbstverschulden der Zivilklägerin.